Institut für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit

Leistungsspektrum

Die folgenden drei Punkte stellen die Eckpfeiler einer arbeitsmedizinischen Betreuung von Unternehmen dar:

1. Beratung der Geschäftsleitung bei:

  • der Einrichtung von Arbeitsplätzen
  • der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
  • dem Einsatz von Gefahrstoffen
  • der Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung
  • der Organisation der Ersten Hilfe

2. Begehungen der Arbeitsstätte:
in regelmäßigen Abständen, nach Möglichkeit gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit

3. Arbeitsmedizinische Untersuchungen und Beratung der Arbeitnehmer:
im Rahmen der allgemeinen Vorsorgeuntersuchungen unabhängig von eventuell vorgeschriebenen speziellen Vorsorgeuntersuchungen

Wir möchten Sie beraten, damit die arbeitsmedizinische Betreuung für Sie von einer lästigen Pflicht zu einem Teil Ihrer positiven Unternehmenskultur wird und Sie auf Ihrem Weg zu einem effektiven und effizienten Gesundheitsmanagement begleiten. Wir wollen, dass Sie und Ihre Mitarbeiter gesund bleiben. Gerne unterbreiten wir Ihnen unverbindlich und kostenfrei ein Angebot.

Informationen

Was ist Arbeitsmedizin?

Die Arbeitsmedizin leistet einen wichtigen Beitrag zu einer partnerschaftlichen Unternehmenskultur. Ziel betriebsärztlichen Handelns ist der gesunde, zufriedene und leistungsfähige Mitarbeiter in einem wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen. Betriebsärzte unterstützen Unternehmen bei der Entwicklung ihres betrieblichen Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagements.

Gegenwärtig findet ein demographischer und wirtschaftlicher Wandel in unserer Gesellschaft mit älter werdenden Belegschaften bei steigenden beruflichen Anforderungen mit zunehmenden psychomentalen Belastungen statt. Entsprechend einer sich wandelnden Arbeitswelt ändert sich auch der Anspruch an die Arbeitsmedizin. Zur Zeit bewegt sich die Arbeitsmedizin weg von einer klassischen Untersuchungsmedizin hin zu einer beratenden Disziplin.


Gesetzliche Grundlage

Der rechtliche Rahmen der Arbeitsmedizin wird in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen geschaffen. Sie als Unternehmer werden im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996 angesprochen. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB) ergeben sich weitere Verpflichtungen Ihren Mitarbeitern gegenüber. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973 wendet sich an den Betriebsarzt. Diese gesetzlichen Vorgaben werden durch die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der einzelnen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften (BG), Gemeinde Unfallversicherung (GUV) oder landwirtschaftlicher Unfallkasse (LUK)) geregelt.

Mit Ende der Übergangsfrist soll seit dem 01.04.2003 jeder Betrieb ab einer Größe von einem Mitarbeiter einen Betriebsarzt bestellen. Die Einsatzzeit, für die ein Betriebsarzt mindestens zu bestellen ist, wird nach der UVV BGV A 7 Ihrer Berufsgenossenschaft bzw. für den öffentlichen Dienst nach der GUVV 0.5 ermittelt und richtet sich nach dem Gefährdungspotential der Tätigkeit und der Anzahl der Mitarbeiter. Manche Berufsgenossenschaften betreiben auch sogenannte "Alternative Betreuungsmodelle". Bitte fragen Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft nach!


Praktischer Ablauf der arbeitsmedizinischen Betreuung in Ihrem Unternehmen

Die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht gelten selbstverständlich auch für Betriebsärzte. Für die betriebsärztliche Tätigkeit ist gegenseitiges Vertrauen und Kontinuität wichtig. Um ein Vertrauensverhältnis zur Unternehmensleitung und den Mitarbeitern zu schaffen und zu halten, vermeiden wir personelle Wechsel.

Der erste Besuch des Betriebsarztes in Ihrem Unternehmen dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Nach einer Begehung der Arbeitsstätte werden wir mit Ihnen ein Konzept für die weitere Betreuung erstellen und Sie über eventuell erforderliche spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen beraten.
Im Laufe der Betreuung wird der Betriebsarzt mit Ihnen und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an Begehungen der Arbeitsstätte, der Gefährdungsanalyse nach § 5 ArbSchG und den Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses nach § 11 ASiG teilnehmen.


Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Im Rahmen allgemeiner Vorsorgeuntersuchungen sollen die Mitarbeiter/-innen arbeitsmedizinisch untersucht und beraten werden.

Einige Vorsorgeuntersuchungen müssen unabhängig vom Grad der Exposition mit der entsprechenden Noxe (z. B. nach Biostoff-, Strahlenschutz- und Röntgenverordnung), andere erst beim Überschreiten einer sogenannten Auslöseschwelle (z. B. nach Gefahrstoffverordnung oder Gehörvorsorge nach berufsgenossenschaftlichem Regelwerk) durchgeführt werden (Pflicht-untersuchungen). Daneben gibt es noch Angebotsuntersuchungen, die den Mitarbeitern anzubieten sind, diesen jedoch die Teilnahme freigestellt ist (z. B. nach berufsgenossenschaftlichem Regelwerk G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit) oder G 41 (Tätigkeiten mit Absturzrisiko). Im Rahmen eines Qualitätsmanagements oder einer Zertifizierung werden auch diese Untersuchungen vielfach abgefordert. Nicht in den Aufgabenkatalog des ASiG, aber zunehmend nachgefragt werden die folgenden beiden Untersuchungen:

  • Einstellungsuntersuchungen: In der aktuell schlechten gesamtwirtschaftlichen Lage ist ein gesunder und leistungsfähiger Personalbestand für einen Betrieb überlebenswichtig. Es kann daher sinnvoll sein, vor einer Neueinstellung den Bewerber/die Bewerberin auf ihren Gesundheitszustand überprüfen zu lassen, um vermehrte krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vermeiden. Im öffentlichen Dienst ist eine solche Untersuchung im BAT ausdrücklich vorgesehen, in der Privatwirtschaft wird sie zunehmend nachgefragt.
     
  • Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für LKW-Fahrer: Seit der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum 01.01.2000 müssen Inhaber ab vollendetem 50. Lebensjahr und Bewerber der Fahrerlaubnis Klasse C eine ärztliche (Anlage 5 FeV) und augenärztliche Begutachtungen (Anlage 6 FeV) bei der Zulassungsstelle bei Verlängerung bzw. Beantragung der Fahrerlaubnis vorlegen. Arbeitsmedizinische Institute gelten als amtlich anerkannte Sehteststelle.

Gesundheitsmanagement

Die Tätigkeit des Betriebsarztes in Ihrem Unternehmen erfüllt sich nicht mit der Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen. Für eine kompetente Beratung ist die Kenntnis der Arbeitsstätte unabdingbar. So arbeitet der Betriebsarzt eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen. Beide führen mit Ihnen Betriebsbegehungen durch und beraten Sie gegebenenfalls. Auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten führt der Betriebsarzt Unterweisungen Ihrer Mitarbeiter, Schulungen und Seminare durch. Der Betriebsarzt möchte Sie und Ihre Mitarbeiter in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten.

Eigentlich selbstverständlich ist, dass alle betriebsärztlichen Aktivitäten dokumentiert werden. Zum Ende eines jeden Jahres erhalten Sie einen Bericht über den Stand der arbeitsmedizinischen Betreuung in Ihrem Unternehmen mit einem Ausblick auf das nächste Jahr.